Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das Verhalten des Rechtsvertreters der Vorsorgeeinrichtung, soweit sorgfaltswidrig, insofern keinen Schaden bewirkte (vgl. BGE 127 III 364 f. Erw. 5a), als der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch im Falle des Eintretens kein Erfolg beschieden gewesen wäre. 4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem obsiegenden Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.