2.2 hievor; BGE 121 V 66 Erw. 2). Fehlt es zufolge (zumutbarer) Kenntnis des richtigen Zustelldatums an den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes, fällt - da auch anderweitig keine entschuldbaren Gründe für die verspätete Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ersichtlich sind - eine Wiederherstellung der Frist ausser Betracht. Nach dem Gesagten ist die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2001 unzulässig. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das Verhalten des Rechtsvertreters der Vorsorgeeinrichtung, soweit sorgfaltswidrig, insofern keinen Schaden bewirkte (vgl. BGE 127 III 364 f. Erw.