1989 S. 222 f. Erw. 2a). Bei einem Minimum an Aufmerksamkeit und Sorgfalt, wie sie von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Vorsorgeeinrichtung erwartet werden darf, konnte und musste mithin der Beschwerdeführerin - und bei entsprechend richtiger Instruktion dem Rechtsvertreter - das tatsächliche Eingangsdatum des einwandfrei zugestellten kantonalen Urteils bekannt sein. Damit aber wäre die Unrichtigkeit einer späteren behördlichen Auskunft ohne weiteres zu erkennen gewesen, was einen vertrauensbegründenden Tatbestand ausschliesst (siehe Erw. 2.2 hievor; BGE 121 V 66 Erw. 2).