Das Wissen der mit dem Posteingang betrauten Person müssen sich die Vorsorgeeinrichtung sowie ihr Vertreter jedenfalls anrechnen lassen; ebenso haben sie für den internen Fehler einzustehen, dass das kantonale Urteil aus nicht ersichtlichem Grund erst einen Tag nach Erhalt mit einem Empfangsstempel (6. November 2001) versehen wurde (vgl. Erw. 2.2 hievor; siehe auch ZAK 1989 S. 222 f. Erw.