2.2 hievor) auch dann, wenn die Tatsache einer behördlichen Falschauskunft mit dem erforderlichen Beweisgrad bewiesen wäre (nachfolgende Erw. 3.3). 3.3 Aufgrund der Akten steht ausser Frage, dass eine Hilfsperson der Beschwerdeführerin den - ordnungsgemäss zugestellten - kantonalen Entscheid am 5. November 2001 tatsächlich entgegen genommen hat (unterzeichnete Empfangsbestätigung). Das Wissen der mit dem Posteingang betrauten Person müssen sich die Vorsorgeeinrichtung sowie ihr Vertreter jedenfalls anrechnen lassen;