Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin kann auf zusätzliche Beweisvorkehren, namentlich eine Zeugenbefragung, verzichtet werden, da das Ergebnis ohnehin zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausfällt. Zum einen wären die Folgen allfälliger Beweislosigkeit von der Vorsorgeeinrichtung zu tragen, zumal diese die mangelhafte Beweislage durch Einholung einer schriftlichen Bestätigung unmittelbar im Anschluss an das Telefongespräch mit zumutbarem Aufwand hätte vermeiden können und damit die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen einer Umkehr der Beweislast nicht erfüllt sind (vgl. BGE 92 I 257 Erw. 3, 114 III 55 Erw. 4; bestätigt in den Urteilen B.Z. vom 13. September 2001 [U 500/00]