2.3 hievor). Zur Erbringung des vollen Beweises bedürfte es zumindest einer schriftlichen Bestätigung des Inhalts des Telefongesprächs. Ein solche aber wurde von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter nicht eingeholt, obwohl dies - angesichts dessen, dass es sich beim Zustelldatum um ein prozessual offenkundig wesentliches Sachverhaltselement handelt, die Tragweite einer allfälligen Falschauskunft einer rechtskundigen Person ohne weiteres bekannt sein musste und im Übrigen am 27. November 2001 noch genügend Zeit für ein entsprechendes Vorgehen zur Verfügung gestanden hätte - der zu erwartenden Sorgfalt entsprochen hätte.