2.3 hievor) erstellt. Wohl ist erwiesen, dass am 27. November 2001 ein Telefongespräch zwischen dem Anwalt der Beschwerdeführerin und dem kantonalen Gericht stattgefunden hat (ins Recht gelegter Gebührenauszug der Swisscom [Wintaxbericht]). Dessen Inhalt jedoch steht ungeachtet des Umstands, dass die Vorinstanz nach eigenen Angaben (Stellungnahme vom 12. Dezember 2001) eine unrichtige Auskunft nicht zu 100 % ausschliessen kann und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf dem Zustellcouvert des kantonalen Entscheids handschriftlich "6. November 2001; Tel. 27.11.01; Fr. Y.________ Vers.ger. SO; Frist 6. Dezember 2001" notiert hat, nicht mit Gewissheit fest (vgl. Erw. 2.3 hievor).