Nach eigenen Angaben hat er daher am 27. November 2001 bei der Vorinstanz eine telefonische Auskunft eingeholt, wobei ihm die Kanzleimitarbeiterin des kantonalen Versicherungsgerichts, Frau Y.________, den 6. statt - richtigerweise (Erw. 1 hievor) - den 5. November 2001 als Zustellungsdatum genannt habe; auf diese mündliche Aussage habe er sich verlassen dürfen, weshalb die verspätete Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unverschuldet sei. 3.2 Dass die Vorinstanz die behauptete telefonische Falschauskunft erteilt hat, ist aufgrund der verfügbaren Akten nicht mit erforderlichen Beweisgrad (vgl. Erw. 2.3 hievor) erstellt.