3. 3.1 Unstreitig konnte der am 23. November 2001 beauftragte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das Datum, an welchem die Vorsorgeeinrichtung bzw. eine Hilfsperson derselben den kantonalen Entscheid in Empfang genommen hatte, aufgrund der Akten nicht verlässlich ermitteln. Nach eigenen Angaben hat er daher am 27. November 2001 bei der Vorinstanz eine telefonische Auskunft eingeholt, wobei ihm die Kanzleimitarbeiterin des kantonalen Versicherungsgerichts, Frau Y.________, den 6. statt - richtigerweise (Erw. 1 hievor) - den 5. November 2001 als Zustellungsdatum genannt habe;