2a, ASA 60 S. 633). 2.3 Bezüglich Tatsachen, welche mit Blick auf die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels erheblich sind, lässt die Rechtsprechung den im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) nicht genügen; vielmehr müssen die der rechtzeitigen Ausübung eines fristgebundenen, verwirkungsbedrohten Rechts zu Grunde liegenden Tatsachen und Vorkehren mit Gewissheit feststehen (strikter Beweis; BGE 119 V 10 Erw. 3c/bb; siehe auch BGE 121 V 6 Erw. 3b, 120 V 37 Erw. 3c).