auch eine solche gestützt auf den Vertrauensschutz - aus. Die Wiederherstellung ist mithin nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit des Gesuchsstellers und seines Vertreters zu gewähren (vgl. Pra 1988 Nr. 152 S. 540; unveröffentlichtes Urteil K. vom 11. Mai 1998 [U 49/98]; unveröffentlichtes Urteil M. der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 6. Oktober 1989 [2A.222/ 1988]). Dabei muss sich eine Partei bzw. ihr Vertreter das Verhalten von Hilfspersonen wie ein eigenes anrechnen lassen (ZAK 1989 S. 223 Erw. 2a; BGE 114 Ib 69 ff. Erw. 2 und 3, 107 Ia 169 Erw. 2a, ASA 60 S. 633).