2, 119 IV 333 f. Erw. 1c). Diese Grundsätze haben analog für den Fall zu gelten, dass eine falsche behördliche Auskunft sich nicht auf die Rechtsmittelbelehrung als solche bezieht (Angaben betreffend zulässiges Rechtsmittel, zuständige Behörde, Beschwerdefrist), sondern mit Blick auf die Einhaltung der Rechtsmittelfrist relevante Tatsachen betrifft. Jedwelches Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters, so geringfügig es auch sein mag, schliesst eine Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 35 OG - auch eine solche gestützt auf den Vertrauensschutz - aus.