In Konkretisierung dieses Grundsatzes anerkennt die Rechtsprechung ein unverschuldetes Hindernis, wenn es der Partei oder ihrem Vertreter infolge eines von ihrem Willen unabhängigen Umstandes objektiv unmöglich war, binnen Frist zu handeln, oder wenn diese Möglichkeit zwar objektiv bestand, die Versäumung aber aus anderen Gründen entschuldbar ist ( BGE 114 Ib 67 ff.). Letzteres ist rechtsprechungsgemäss namentlich im Falle einer von einer zuständigen Behörde erteilten unrichtigen Rechtsmittelbelehrung zu bejahen, sofern der Betroffene sich nach den Umständen darauf verlassen durfte, mithin nach Massgabe des öffentlich-rechtlichen Grundsatzes von Treu und Glauben ( Art. 9 BV; früher: Art.