2b mit Hinweis). In Konkretisierung dieses Grundsatzes anerkennt die Rechtsprechung ein unverschuldetes Hindernis, wenn es der Partei oder ihrem Vertreter infolge eines von ihrem Willen unabhängigen Umstandes objektiv unmöglich war, binnen Frist zu handeln, oder wenn diese Möglichkeit zwar objektiv bestand, die Versäumung aber aus anderen Gründen entschuldbar ist ( BGE 114 Ib 67 ff.).