1. Der vorinstanzliche Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 5. November 2001 ausgehändigt (schriftliche Bestätigung der Schweizerischen Post vom 9. Januar 2002), womit die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG) am 6. November zu laufen begann und am 5. Dezember 2001 endete ( Art. 32 Abs. 1 und 3 OG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist der Schweizerischen Post nachweislich erst am 6. Dezember 2001, mithin nach Ablauf der gesetzlichen Frist übergeben worden. Formellrechtlich zu prüfen ist, ob in Bejahung eines Fristwiederherstellungsgrundes gleichwohl auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist.