{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-07-23", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-107-01_2003-07-23.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=05.07.2003&to_date=24.07.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=28&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F23-07-2003-B_107-2001&number_of_ranks=315", "Checksum": "c787db39907b0947f7b75e75160d90f9"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 107/01"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 23.07.2003 B 107/01"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 23.07.2003 B 107/01"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 23.07.2003 B 107/01"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:15:48", "Checksum": "383570ba1733991483e71c9699d60488", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 23.07.2003 B 107/01\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n3.\n3.1 Unstreitig konnte der am 23. November 2001 beauftragte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das Datum, an welchem die Vorsorgeeinrichtung bzw. eine Hilfsperson derselben den kantonalen Entscheid in Empfang genommen hatte, aufgrund der Akten nicht verlässlich ermitteln. Nach eigenen Angaben hat er daher am 27. November 2001 bei der Vorinstanz eine telefonische Auskunft eingeholt, wobei ihm die Kanzleimitarbeiterin des kantonalen Versicherungsgerichts, Frau Y.________, den 6. statt - richtigerweise (Erw. 1 hievor) - den 5. November 2001 als Zustellungsdatum genannt habe; auf diese mündliche Aussage habe er sich verlassen dürfen, weshalb die verspätete Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unverschuldet sei.\n3.2 Dass die Vorinstanz die behauptete telefonische Falschauskunft erteilt hat, ist aufgrund der verfügbaren Akten nicht mit erforderlichen Beweisgrad (vgl. Erw. 2.3 hievor) erstellt. Wohl ist erwiesen, dass am 27. November 2001 ein Telefongespräch zwischen dem Anwalt der Beschwerdeführerin und dem kantonalen Gericht stattgefunden hat (ins Recht gelegter Gebührenauszug der Swisscom [Wintaxbericht]). Dessen Inhalt jedoch steht ungeachtet des Umstands, dass die Vorinstanz nach eigenen Angaben (Stellungnahme vom 12. Dezember 2001) eine unrichtige Auskunft nicht zu 100 % ausschliessen kann und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf dem Zustellcouvert des kantonalen Entscheids handschriftlich \"6. November 2001; Tel. 27.11.01; Fr. Y.________ Vers.ger. SO; Frist 6. Dezember 2001\" notiert hat, nicht mit Gewissheit fest (vgl. Erw. 2.3 hievor). Zur Erbringung des vollen Beweises bedürfte es zumindest einer schriftlichen Bestätigung des Inhalts des Telefongesprächs. Ein solche aber wurde von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter nicht eingeholt, obwohl dies - angesichts dessen, dass es sich beim Zustelldatum um ein prozessual offenkundig wesentliches Sachverhaltselement handelt, die Tragweite einer allfälligen Falschauskunft einer rechtskundigen Person ohne weiteres bekannt sein musste und im Übrigen am 27. November 2001 noch genügend Zeit für ein entsprechendes Vorgehen zur Verfügung gestanden hätte - der zu erwartenden Sorgfalt entsprochen hätte.\nEntgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin kann auf zusätzliche Beweisvorkehren, namentlich eine Zeugenbefragung, verzichtet werden, da das Ergebnis ohnehin zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausfällt. Zum einen wären die Folgen allfälliger Beweislosigkeit von der Vorsorgeeinrichtung zu tragen, zumal diese die mangelhafte Beweislage durch Einholung einer schriftlichen Bestätigung unmittelbar im Anschluss an das Telefongespräch mit zumutbarem Aufwand hätte vermeiden können und damit die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen einer Umkehr der Beweislast nicht erfüllt sind (vgl.\nBGE 92 I 257 Erw. 3, 114 III 55 Erw. 4; bestätigt in den Urteilen B.Z. vom 13. September 2001 [U 500/00] Erw. 4c, I. vom 24. September 1999 [U 54/99] Erw. 4a/cc [vgl. SVZ 68 (2000) S. 203], Q. vom 29. September 1998 [C 405/97] Erw. 3, S. vom 4. Juli 1989 [C 12/89] Erw. 2d; vgl. auch Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, S. 284; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Bd. I, Nr. 91 B II, S. 560). Zum andern scheiterte die Berufung auf den Vertrauensschutz (Erw. 2.2 hievor) auch dann, wenn die Tatsache einer behördlichen Falschauskunft mit dem erforderlichen Beweisgrad bewiesen wäre (nachfolgende Erw. 3.3).\n3.3 Aufgrund der Akten steht ausser Frage, dass eine Hilfsperson der Beschwerdeführerin den - ordnungsgemäss zugestellten - kantonalen Entscheid am 5. November 2001 tatsächlich entgegen genommen hat (unterzeichnete Empfangsbestätigung). Das Wissen der mit dem Posteingang betrauten Person müssen sich die Vorsorgeeinrichtung sowie ihr Vertreter jedenfalls anrechnen lassen; ebenso haben sie für den internen Fehler einzustehen, dass das kantonale Urteil aus nicht ersichtlichem Grund erst einen Tag nach Erhalt mit einem Empfangsstempel (6. November 2001) versehen wurde (vgl. Erw. 2.2 hievor; siehe auch ZAK 1989 S. 222 f. Erw. 2a).\nBei einem Minimum an Aufmerksamkeit und Sorgfalt, wie sie von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Vorsorgeeinrichtung erwartet werden darf, konnte und musste mithin der Beschwerdeführerin - und bei entsprechend richtiger Instruktion dem Rechtsvertreter - das tatsächliche Eingangsdatum des einwandfrei zugestellten kantonalen Urteils bekannt sein. Damit aber wäre die Unrichtigkeit einer späteren behördlichen Auskunft ohne weiteres zu erkennen gewesen, was einen vertrauensbegründenden Tatbestand ausschliesst (siehe Erw. 2.2 hievor;\nBGE 121 V 66 Erw. 2). Fehlt es zufolge (zumutbarer) Kenntnis des richtigen Zustelldatums an den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes, fällt - da auch anderweitig keine entschuldbaren Gründe für die verspätete Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ersichtlich sind - eine Wiederherstellung der Frist ausser Betracht.\nNach dem Gesagten ist die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2001 unzulässig. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das Verhalten des Rechtsvertreters der Vorsorgeeinrichtung, soweit sorgfaltswidrig, insofern keinen Schaden bewirkte (vgl.\nBGE 127 III 364 f. Erw. 5a), als der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch im Falle des Eintretens kein Erfolg beschieden gewesen wäre.\n4.\nDas Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem obsiegenden Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).\nDemnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:\n1.\nAuf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n"}