{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-07-23", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-107-01_2003-07-23.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=05.07.2003&to_date=24.07.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=28&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F23-07-2003-B_107-2001&number_of_ranks=315", "Checksum": "c787db39907b0947f7b75e75160d90f9"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 107/01"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 23.07.2003 B 107/01"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 23.07.2003 B 107/01"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 23.07.2003 B 107/01"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:15:48", "Checksum": "383570ba1733991483e71c9699d60488", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 23.07.2003 B 107/01\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n2.\n2.1 Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).\n2.2 Die in\nArt. 35 OG vorgesehene Möglichkeit der Fristwiederherstellung bei unverschuldetem Versäumnis der Rechtsmittelfrist entspricht einem allgemeinen Grundsatz des Bundesrechts (\nBGE 114 V 125 Erw. 3b, 108 V 110 Erw. 2c; ARV 1980 Nr. 31 S. 65 Erw. 2b mit Hinweis). In Konkretisierung dieses Grundsatzes anerkennt die Rechtsprechung ein unverschuldetes Hindernis, wenn es der Partei oder ihrem Vertreter infolge eines von ihrem Willen unabhängigen Umstandes objektiv unmöglich war, binnen Frist zu handeln, oder wenn diese Möglichkeit zwar objektiv bestand, die Versäumung aber aus anderen Gründen entschuldbar ist (\nBGE 114 Ib 67 ff.). Letzteres ist rechtsprechungsgemäss namentlich im Falle einer von einer zuständigen Behörde erteilten unrichtigen Rechtsmittelbelehrung zu bejahen, sofern der Betroffene sich nach den Umständen darauf verlassen durfte, mithin nach Massgabe des öffentlich-rechtlichen Grundsatzes von Treu und Glauben (\nArt. 9 BV; früher:\nArt. 4 aBV) in seinem Vertrauen in die Richtigkeit der Auskunft zu schützen ist (\nBGE 112 Ia 310 Erw. 3, 111 Ia 357 mit Hinweisen). Die Berufung auf den Vertrauensschutz ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene oder sein Vertreter die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung kennt oder bei gebührender Sorgfalt hätte kennen müssen (\nBGE 124 I 258 Erw. 1a/aa, 123 II 238 Erw. 8b, 121 II 78 f. Erw. 2, 119 IV 333 f. Erw. 1c). Diese Grundsätze haben analog für den Fall zu gelten, dass eine falsche behördliche Auskunft sich nicht auf die Rechtsmittelbelehrung als solche bezieht (Angaben betreffend zulässiges Rechtsmittel, zuständige Behörde, Beschwerdefrist), sondern mit Blick auf die Einhaltung der Rechtsmittelfrist relevante Tatsachen betrifft.\nJedwelches Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters, so geringfügig es auch sein mag, schliesst eine Wiederherstellung der Frist im Sinne von\nArt. 35 OG - auch eine solche gestützt auf den Vertrauensschutz - aus. Die Wiederherstellung ist mithin nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit des Gesuchsstellers und seines Vertreters zu gewähren (vgl. Pra 1988 Nr. 152 S. 540; unveröffentlichtes Urteil K. vom 11. Mai 1998 [U 49/98]; unveröffentlichtes Urteil M. der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 6. Oktober 1989 [2A.222/ 1988]). Dabei muss sich eine Partei bzw. ihr Vertreter das Verhalten von Hilfspersonen wie ein eigenes anrechnen lassen (ZAK 1989 S. 223 Erw. 2a;\nBGE 114 Ib 69 ff. Erw. 2 und 3, 107 Ia 169 Erw. 2a, ASA 60 S. 633).\n2.3 Bezüglich Tatsachen, welche mit Blick auf die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels erheblich sind, lässt die Rechtsprechung den im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (\nBGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) nicht genügen; vielmehr müssen die der rechtzeitigen Ausübung eines fristgebundenen, verwirkungsbedrohten Rechts zu Grunde liegenden Tatsachen und Vorkehren mit Gewissheit feststehen (strikter Beweis;\nBGE 119 V 10 Erw. 3c/bb; siehe auch\nBGE 121 V 6 Erw. 3b, 120 V 37 Erw. 3c).\n"}