Auf Ersuchen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts teilte die Beschwerdegegnerin am 26. Oktober 2006 mit, sie verfüge über keine Quittung des seinerzeit eingeschrieben versandten Briefes mehr. Nachforschungen bei der Post hätten ergeben, dass das Aufgabedatum nicht mehr nachgewiesen werden könne, da die entsprechenden Daten in der Zwischenzeit gelöscht worden seien. Hingegen bestätigte die Post, dass besagtes Schreiben am (Montag) 10. November 2003 beim Beschwerdeführer eingegangen ist. Dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Der am 7. November 2003 erklärte Rücktritt von der Höherversicherung erweist sich somit als verspätet.