Das Begleitschreiben trägt den Eingangsstempel der Pensionskasse vom 15. August 2003. Der Beschwerdeführer bestreitet die Richtigkeit dieses Eingangsdatums mit dem Hinweis, nach Auskunft der IV-Stelle würden die Akten mit A-Post zugestellt, so dass anzunehmen sei, diese seien am 13. August 2003 bei der Pensionskasse eingegangen. Laut Beschwerdegegnerin ist der 15. August 2003 massgebend. Ein Vergleich des Eingangsstempels vom 15. August 2003 mit Eingangsstempeln auf anderen beim Versicherer eingegangenen Akten lässt keinerlei Anzeichen dafür erkennen, dass dieser nicht ordnungsgemäss angebracht worden wäre.