Es kann sich indessen nicht um irgendwelche Akten handeln, sondern nur um solche, welche für die Beurteilung der Anzeigepflichtverletzung relevant sind. Dies trifft mit Bezug auf die von der Pensionskasse einverlangten IV-Akten zweifellos zu, konnten diesen doch hinreichend zuverlässige Angaben über den Gesundheitszustand entnommen werden, selbst wenn Anlass zu ergänzenden Abklärungen bestand. Dem bei den Akten der Invalidenversicherung liegenden Bericht des Dr. med. H.________ vom 22. Januar 2003 konnte die Pensionskasse einen mehrjährigen massiven Cannabisabusus mit Affektverflachung entnehmen.