Mit zwölf Wochen ist sie zwar um einiges länger als die vier Wochen nach dem Versicherungsvertragsgesetz, was sich indessen nicht als unverhältnismässig erweist. Denn innerhalb dieser Zeitspanne muss die Pensionskasse die notwendigen Vorkehren treffen, um gesicherte Erkenntnisse über Wahrheitsgehalt und Vollständigkeit der Gesundheitserklärung zu erlangen und anschliessend allenfalls die Ablehnung oder Reduktion der Leistungen zu erklären. Zwar umschreibt das Kassenreglement nicht näher, welche Akten gemeint sind. Es kann sich indessen nicht um irgendwelche Akten handeln, sondern nur um solche, welche für die Beurteilung der Anzeigepflichtverletzung relevant sind.