Mit Bezug auf den Zeitraum, innert welchem die Rechtshandlung vorzunehmen ist, enthält die Bestimmung eine abschliessende Regelung, weshalb kein Raum bleibt für einen lückenfüllenden Beizug von Art. 6 VVG. Aus diesem Grund kann auch nicht auf die zu dieser Gesetzesbestimmung ergangene Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts über die Rechtzeitigkeit der Rücktrittserklärung abgestellt werden (vgl. oben Erw. 2 und 4.3). 6.4 Nach Art. 2 Abs. 3 der Zusatzbestimmungen des Pensionskassenreglements ist die Berufung auf den Vertragsabschlussmangel verspätet, wenn die Kasse den Anspruchsberechtigten nicht innert zwölf Wochen "nach Einsicht in die Akten" informiert.