2.1, 119 V 286 Erw. 4). Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung kommt Art. 6 VVG mit Bezug auf die Verwirkungsfrist für den Vertragsrücktritt daher im überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge keine zwingende Bedeutung zu. Neben einer ganz von Art. 4 ff. VVG abweichenden Regelung können die Vorsorgeeinrichtungen auch bloss eine längere als die in Art. 6 VVG vorgesehene Verwirkungsfrist statuieren. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in früheren Urteilen beispielsweise eine sechsmonatige reglementarische Frist unbeanstandet gelassen (Urteile A. vom 7. September 2006, B 69/05 und A. vom 28. Juni 2002, B 60/01).