Die Rücktrittserklärung vom 7. November 2003 sei an diesem Tag der Post übergeben worden und am 10. November 2003 beim Beschwerdeführer eingetroffen. Die 12-wöchige Frist für die Geltendmachung des Rücktritts sei somit selbst dann gewahrt, wenn von der Annahme auszugehen sei, dass bereits aufgrund der im August 2003 erhaltenen Akten der Invalidenversicherung sichere Kenntnis über die Anzeigepflichtverletzung bestanden habe.