{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-12-07", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-106-05_2006-12-07.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=07.12.2006&to_date=07.12.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=7&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F07-12-2006-B_106-2005&number_of_ranks=31", "Checksum": "034ac0d9dea5aa6b7a2d2ec58c187119"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["B 106/05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 07.12.2006 B 106/05"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 07.12.2006 B 106/05"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 07.12.2006 B 106/05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 21:32:03", "Checksum": "03e526a45bf4f48ac3959035f7352424", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 07.12.2006 B 106/05\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n\n6.4 Nach Art. 2 Abs. 3 der Zusatzbestimmungen des Pensionskassenreglements ist die Berufung auf den Vertragsabschlussmangel verspätet, wenn die Kasse den Anspruchsberechtigten nicht innert zwölf Wochen \"nach Einsicht in die Akten\" informiert. Anders als im Rahmen von Art. 6 VVG beginnt die Frist somit nicht erst, wenn der Versicherer zuverlässige Kunde von Tatsachen erhält, aus denen sich der sichere Schluss auf eine Verletzung der Anzeigepflicht ziehen lässt, sondern bereits nach Einsicht in die Akten. Mit zwölf Wochen ist sie zwar um einiges länger als die vier Wochen nach dem Versicherungsvertragsgesetz, was sich indessen nicht als unverhältnismässig erweist. Denn innerhalb dieser Zeitspanne muss die Pensionskasse die notwendigen Vorkehren treffen, um gesicherte Erkenntnisse über Wahrheitsgehalt und Vollständigkeit der Gesundheitserklärung zu erlangen und anschliessend allenfalls die Ablehnung oder Reduktion der Leistungen zu erklären. Zwar umschreibt das Kassenreglement nicht näher, welche Akten gemeint sind. Es kann sich indessen nicht um irgendwelche Akten handeln, sondern nur um solche, welche für die Beurteilung der Anzeigepflichtverletzung relevant sind. Dies trifft mit Bezug auf die von der Pensionskasse einverlangten IV-Akten zweifellos zu, konnten diesen doch hinreichend zuverlässige Angaben über den Gesundheitszustand entnommen werden, selbst wenn Anlass zu ergänzenden Abklärungen bestand.\nDem bei den Akten der Invalidenversicherung liegenden Bericht des Dr. med. H.________ vom 22. Januar 2003 konnte die Pensionskasse einen mehrjährigen massiven Cannabisabusus mit Affektverflachung entnehmen. Ob der Arztbericht, wie dies in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde behauptet wird, bereits den im Januar 2003 einverlangten IV-Akten beigelegen hatte, kann offen bleiben, wenn sich ergibt, dass selbst bei einem Abstellen auf die im August 2003 beigezogenen Akten die Rücktrittsfrist nicht eingehalten ist. Fest steht, dass sich der Bericht bei den IV-Akten vom August 2003 befand. Weil aufgrund des obigen Arztberichts unklar blieb, ob der Drogenkonsum auch im Zeitpunkt der Gesundheitserklärung vom Mai 2000 bestand, holte die Pensionskasse den Bericht des Dr. med. H.________ vom 3. November 2003 ein. Mit diesem hat sie gesicherte Kenntnis von der Anzeigepflicht erlangt. Nach dem in Erwägung 6.4 Gesagten begann die zwölfwöchige Frist jedoch nicht erst mit dem Eingang der ergänzenden Stellungnahme des Psychiaters bei der Pensionskasse zu laufen. Massgebend ist vielmehr der Eingang der IV-Akten bei der Vorsorgeeinrichtung. Ab diesem Zeitpunkt konnte sie Einsicht in die relevanten Akten nehmen.\n"}