{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-12-07", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-106-05_2006-12-07.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=07.12.2006&to_date=07.12.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=7&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F07-12-2006-B_106-2005&number_of_ranks=31", "Checksum": "034ac0d9dea5aa6b7a2d2ec58c187119"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["B 106/05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 07.12.2006 B 106/05"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 07.12.2006 B 106/05"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 07.12.2006 B 106/05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 21:32:03", "Checksum": "03e526a45bf4f48ac3959035f7352424", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 07.12.2006 B 106/05\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n2.\nNach der Rechtsprechung beurteilen sich die Verletzung der Anzeigepflicht und deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach den statutarischen und den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung, bei Fehlen entsprechender Normen analogieweise gemäss\nArt. 4 ff. VVG. Danach kann die Vorsorgeeinrichtung innert vier Wochen\nArt. 6 VVG (in der auch nachfolgend verwendeten, bis 31. Dezember 2005 in Kraft gestandenen Fassung) seit Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung vom Vorsorgevertrag zurücktreten, wobei es sich um eine Verwirkungsfrist handelt, deren Lauf weder gehemmt noch unterbrochen werden kann. Sie beginnt erst, wenn der Versicherer zuverlässige Kunde von Tatsachen erhält, aus denen sich der sichere Schluss auf Verletzung der Anzeigepflicht ziehen lässt. Blosse Vermutungen, die zu grösserer oder geringerer Wahrscheinlichkeit drängen, dass die Anzeigepflicht verletzt ist, genügen nicht (\nBGE 119 V 286 ff. Erw. 4 und 5). In den Urteilen R. vom 17. Dezember 2001, B 69/00, (zusammengefasst in SZS 2005 S. 481 f.), H. vom 26. November 2001, B 41/00, (zusammengefasst in SZS 2005 S. 429) sowie C. vom 30. August 2000, B 68/99, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dass der Rücktritt der Vorsorgeeinrichtung vom Vorsorgevertrag bei einer Anzeigepflichtverletzung auf den Zeitpunkt zurückwirkt, in welchem die Aufnahme in die überobligatorische berufliche Vorsorge erfolgte. Die Zulässigkeit des Vertragsrücktritts beurteilt sich nach der Rechtslage, die in jenem Zeitpunkt Geltung hatte (\nBGE 130 V 11 f. Erw. 2.1).\n3.\nDr. med. H.________ führte im Arztbericht vom 22. Januar 2003 zu Handen der Invalidenversicherung eine schwere reaktive Depression, Aethylabusus und jahrelangen Cannabisabusus mit Affektverflachung an. Wegen der schweren Depression und einem sekundären massiven Alkoholkonsum sei aktuell keine Tätigkeit möglich. Auf Ersuchen der Pensionskasse präzisierte der Psychiater seine Angaben am 3. November 2003 dahingehend, dass sich nach der fristlosen Entlassung im Juni 2001 im Rahmen der reaktiven Depression ein Alkoholabusus entwickelt habe. Der anamnestisch seit 1986 bestandene Cannabis-abusus sei im Sommer 2001 gestoppt worden. Der Hausarzt, Dr. med. S.________ hielt am 11. November 2003 gegenüber dem Beschwerdeführer fest, aufgrund der Aufzeichnungen über die durchgeführten Untersuchungen habe ihm dieser am 19. März 1996 angegeben, er rauche einen Joint pro Tag, am 22. Mai 2000 seien es vier bis fünf Joints pro Woche gewesen und am 16. August 2002 habe er ihm gesagt, er sei abstinent. Das kantonale Gericht hat erwogen, aufgrund der ärztlichen Aufzeichnungen sei klar und im Übrigen auch unbestritten, dass der Versicherte im Zeitpunkt der Gesundheitserklärung vom 28. Mai 2000 Cannabis konsumiert habe. Indem er dies in der Gesundheitserklärung auf die Frage nach der Einnahme irgendwelcher Rauschgifte (Drogen) verneinte, habe er seine Anzeigepflicht verletzt.\n4.\n4.1 Im letztinstanzlichen Verfahren bestreitet der Beschwerdeführer nicht mehr, dass er die Gesundheitserklärung falsch ausgefüllt und somit eine Anzeigepflichtverletzung begangen hat. Hingegen ist weiterhin streitig, ob die vom 7. November 2003 datierte Rücktrittserklärung der Pensionskasse rechtzeitig erfolgt ist. Diese Frage beurteilt sich nach der Rechtslage, wie sie im Zeitpunkt der Höherversicherung am 1. April 2000 gegolten hat (vgl. Erw. 2).\n4.2 Damals war das Kassenreglement der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 1997 mit den Zusatzbestimmungen für die überobligatorische Vorsorge (in Kraft seit 1. Januar 1998) massgebend. Art. 2 Abs. 3 der Zusatzbestimmungen hat folgenden Wortlaut: \"Stellt die Kasse bei der Prüfung des Anspruchs auf Invaliditäts- oder Hinterlassenenleistungen fest, dass eine Anzeigepflichtverletzung oder eine vorbestandene Ursache vorliegt, so hat sie innert zwölf Wochen nach Einsicht in die Akten die Anspruchsberechtigten über die Ablehnung oder Reduktion der überobligatorischen Leistungen schriftlich zu informieren.\"\n4.3 Gemäss\nArt. 6 VVG ist der Versicherer nicht an den Vertrag gebunden, wenn der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrentatsache, die er kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat, und der Versicherer binnen vier Wochen, nachdem er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, vom Vertrag zurücktritt. Nach der Rechtsprechung beginnt die vierwöchige Frist ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem der Versicherer vollständig über die Anzeigepflichtverletzung orientiert ist, d.h. darüber sichere, zweifelsfreie Kenntnis hat (\nBGE 118 II 340 Erw. 3a). Dieses Wissen kann er auch erlangen, wenn er zuverlässige Kunde von Tatsachen erhält, aus denen sich der sichere Schluss auf eine Verletzung der Anzeigepflicht ziehen lässt (\nBGE 119 V 287 Erw. 5a). Eine juristische Person verfügt über rechtlich relevante Kenntnis des Sachverhalts, wenn das betreffende Wissen innerhalb ihrer Organisation abrufbar ist (vgl. SVR 2004 BVG Nr. 15 S. 50 Erw. 3 mit Hinweisen [Urteil A. vom 1. Dezember 2003, B 50/02]).\n"}