{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-12-07", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-106-05_2006-12-07.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=07.12.2006&to_date=07.12.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=7&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F07-12-2006-B_106-2005&number_of_ranks=31", "Checksum": "034ac0d9dea5aa6b7a2d2ec58c187119"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["B 106/05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 07.12.2006 B 106/05"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 07.12.2006 B 106/05"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 07.12.2006 B 106/05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 21:32:03", "Checksum": "03e526a45bf4f48ac3959035f7352424", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 07.12.2006 B 106/05\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\nEidgenössisches Versicherungsgericht\nTribunale federale delle assicurazioni\nTribunal federal d'assicuranzas\nSozialversicherungsabteilung\ndes Bundesgerichts\nProzess {T 7}\nB 106/05\nUrteil vom 7. Dezember 2006\nIV. Kammer\nBesetzung\nPräsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Hofer\nParteien\nN.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Regula Schmid, Engelgasse 2/Marktplatz, 9004 St. Gallen,\ngegen\nASGA Pensionskasse des Gewerbes, Rosenbergstrasse 16, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar, c/o Hubatka Müller & Vetter, Seestrasse 6, 8027 Zürich\nVorinstanz\nVersicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen\n(Entscheid vom 8. August 2005)\nSachverhalt:\nA.\nA.a Der 1964 geborene N.________ war seit November 1997 als Geschäftsführer in der Firma T.________ tätig und bei der ASGA Pensionskasse des Gewerbes (nachfolgend: Pensionskasse) für die obligatorische und die weitergehende berufliche Vorsorge versichert. Wegen einer Änderung des Vorsorgeplanes, mit welcher die bisherige, 30% des Jahreslohnes betragende versicherte Invalidenrente, für die kaufmännische Geschäftsleitung mit Wirkung ab 1. April 2000 auf 50% des Jahreslohnes erhöht werden sollte, wurde eine Gesundheitsprüfung erforderlich. Auf der Grundlage eines Fragebogens über die Gesundheit und einer Untersuchung durch den Hausarzt vom Mai 2000 nahm die Vorsorgeeinrichtung N.________ ohne gesundheitlichen Vorbehalt in die Höherversicherung auf.\nA.b In der Folge wurde das Arbeitsverhältnis mit der Firma T.________ auf Ende August 2001 aufgelöst. Da N.________ seit 18. Juni 2001 ununterbrochen arbeitsunfähig war, meldete er sich am 20. November 2002 unter Hinweis auf Depressionen und Alkoholprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2003 sprach ihm die IV-Stelle Thurgau mit Wirkung ab 1. Juni 2002 eine ganze Invalidenrente zu.\nAm 7. August 2003 hatte N.________ auch die Vorsorgeeinrichtung um Ausrichtung einer Invalidenrente ersucht. Diese zog daraufhin die Akten der Invalidenversicherung bei. Diesen lag unter anderem der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. H.________, vom 22. Januar 2003 bei, welcher eine seit Juni 2001 bestehende schwere reaktive Depression, einen Aethylabusus und einen seit Jahren bestehenden Status nach massivem Cannabisabusus diagnostizierte. Zur Klärung der Frage, wie es sich mit dem Drogenkonsum im Zeitpunkt der Gesundheitserklärung vom Mai 2000 verhalten hatte, ersuchte die Pensionskasse Dr. med. H.________ am 15. Oktober 2003 um ergänzende Angaben. Dieser bestätigte in seiner Stellungnahme vom 3. November 2003 einen Cannabiskonsum für die Zeit von 1986 bis Sommer 2001. Mit Schreiben vom 7. November 2003 trat die Pensionskasse von der überobligatorischen Höherversicherung gemäss Vorsorgevertrag vom 9./16. Mai 2000 zurück, weil N.________ die Gesundheitserklärung nicht vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt habe. Infolge dieser Falschdeklaration würden die überobligatorischen Leistungen auf den Stand vor der Planänderung vom 1. April 2000 reduziert.\nB.\nAm 14. Oktober 2004 liess N.________ beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Klage einreichen mit dem Antrag, die Pensionskasse sei zu verpflichten, ihm die versicherten obligatorischen und überobligatorischen Leistungen gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100% nebst Zins von 5% zu erbringen. Das kantonale Gericht wies die Klage mit Entscheid vom 8. August 2005 ab.\nC.\nMit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt N.________ den vorinstanzlich gestellten Antrag erneuern.\nWährend die Pensionskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherungen nicht vernehmen.\nD.\nDas Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Pensionskasse am 13. Oktober 2006 aufgefordert, eine postalische Bestätigung über das genaue Datum der Aufgabe der eingeschrieben versandten Rücktrittserklärung vom 7. November 2003 einzureichen. Diese kam dem Ersuchen am 26. Oktober 2006 nach.\nDas Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n1.\nStreitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht mit Recht zum Ergebnis gelangt ist, der Anspruch des Beschwerdeführers auf die höheren Vorsorgeleistungen gemäss Vorsorgeplan vom 9./16. Mai 2000 sei zu verneinen. Unbestritten ist demgegenüber die Leistungspflicht der Pensionskasse im obligatorischen Bereich und im überobligatorischen Bereich gemäss Vorsorgeplan vom 17. Juli 1999.\n"}