1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 16. Mai 2006 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Die Vorsitzende der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: