Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er stets voll arbeitsfähig war. Denn auf Grund der erfolgten Abklärungen und vor allem des bei Ausfüllen des Anmeldeformulars noch nicht bekannten Erfolgs der Behandlung konnte er nicht davon ausgehen, dass dieses Leiden später nicht zu einer schwerwiegenden Gesundheitsstörung führen könnte. Somit durfte er die Frage nach Krankheiten und Körperschäden nicht in guten Treuen verneinen. 5.4 Nach dem Gesagten ist der kantonale Entscheid im Ergebnis zu bestätigen. 6. Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: