Auf Grund der Überweisung durch den Spezialisten an die Poliklinik sowie die notwendig gewordenen weiteren Abklärungen, spätestens jedoch bei Beginn der tuberkulostatischen Behandlung im Juni 1996 musste auch dem Beschwerdeführer als medizinischem Laien klar sein, dass es sich bei seinen Beschwerden nicht bloss um eine vorübergehende und belanglose Beeinträchtigung des Wohlbefindens handelte. Damit hätte er die entsprechenden ärztlichen Untersuchungen in der Anmeldung deklarieren, spätestens jedoch bei Beginn der Therapie nachmelden müssen (vgl. SZS 2003 S. 362 [= Urteil W. vom 28. Juni 2002, B 60/01]). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er stets voll arbeitsfähig war.