Als der Beschwerdeführer am 23. Mai 1996 die im Anmeldefragebogen gestellten gesundheitsbezogenen Fragen beantwortete, hatte er bereits den ersten Termin in der Poliklinik hinter sich, und es folgten noch weitere Abklärungen. Auf Grund der Überweisung durch den Spezialisten an die Poliklinik sowie die notwendig gewordenen weiteren Abklärungen, spätestens jedoch bei Beginn der tuberkulostatischen Behandlung im Juni 1996 musste auch dem Beschwerdeführer als medizinischem Laien klar sein, dass es sich bei seinen Beschwerden nicht bloss um eine vorübergehende und belanglose Beeinträchtigung des Wohlbefindens handelte.