Diese waren somit innert Tagen unter Einnahme der Medikamente bereits wieder abgeklungen und tauchten auch nicht wieder auf. Demnach kann dem Beschwerdeführer, zumal bei offen gehaltenen Fragen die Anzeigepflichtverletzung nur restriktiv anzunehmen ist (SVR 1997 BVG Nr. 81 S. 251 Erw. 4b; Urteil S. vom 18. September 2000, B 38/99), keine Verletzung seiner Pflichten vorgeworfen werden. 5.3 Der Beschwerdeführer befand sich im Frühjahr 1996 in ärztlicher Behandlung zur Abklärung von Beschwerden. Infolge Verdachts auf tuberkulöse Peritonitis bei Aszites und AZ-Abnahme überwies ihn Dr. med.