5.2 Der Beschwerdeführer durfte unter Berücksichtigung aller Umstände davon ausgehen, dass es sich bei seinen Rückenbeschwerden Ende 1994 nicht um eine Krankheit im Sinne der gestellten Fragen handelt, da er sich nur am 29. Dezember 1994 wegen Rückenbeschwerden behandeln liess; in der Folge, also auch anlässlich des Termins vom 4. Januar 1995, klagte er nicht mehr über Rückenschmerzen (Bericht der Frau Dr. med. G.________ vom 7. April 2003). Diese waren somit innert Tagen unter Einnahme der Medikamente bereits wieder abgeklungen und tauchten auch nicht wieder auf.