So konnte ein Versicherter als medizinischer Laie die Frage nach einer Gesundheitsstörung (oder Anomalie) ohne Verletzung der Anzeigepflicht verneinen, da er in den letzten fünf Jahren seiner Erwerbstätigkeit ohne Leistungsabfall nachgehen konnte und in dieser Zeit auch keine ärztliche Behandlung benötigte (Urteil B. vom 14. März 2006, B 48/04). Demzufolge ist darauf abzustellen, wie der Beschwerdeführer auf Grund seines persönlichen Hintergrunds die Fragen verstehen durfte, und es ist unzulässig, spezielle juristische oder medizinische Kenntnisse (wie etwa die rechtliche oder medizinische Definition des Begriffs Krankheit) vorauszusetzen. 5.2