Entscheidend ist somit, ob und inwieweit ein Antragsteller nach seiner Kenntnis der Verhältnisse und gegebenenfalls nach den ihm von fachkundiger Seite erteilten Aufschlüssen eine Frage des Versicherers in guten Treuen verneinen durfte ( BGE 116 V 227 Erw. 5b; SVR 1997 BVG Nr. 81 S. 250 Erw. 3b). So konnte ein Versicherter als medizinischer Laie die Frage nach einer Gesundheitsstörung (oder Anomalie) ohne Verletzung der Anzeigepflicht verneinen, da er in den letzten fünf Jahren seiner Erwerbstätigkeit ohne Leistungsabfall nachgehen konnte und in dieser Zeit auch keine ärztliche Behandlung benötigte (Urteil B. vom 14. März 2006, B 48/04).