Zwar ist es zutreffend, dass ein objektivierter Massstab gilt; doch ist für das Verständnis der von der Vorsorgeeinrichtung gestellten Gesundheitsfragen stets von den individuellen Eigenschaften (Bildungsgrad, Intelligenz, Erfahrung) und Verhältnissen der betroffenen Person auszugehen. Entscheidend ist somit, ob und inwieweit ein Antragsteller nach seiner Kenntnis der Verhältnisse und gegebenenfalls nach den ihm von fachkundiger Seite erteilten Aufschlüssen eine Frage des Versicherers in guten Treuen verneinen durfte ( BGE 116 V 227 Erw.