5. Die Gastrosocial beruft sich einerseits auf die Verletzung der Anzeigepflicht infolge unterlassener Angabe des 1994 aufgetretenen Lumbovertebralsyndroms, andererseits infolge unterlassener Angabe bzw. Nachmeldung der tuberkulostatischen Behandlung. 5.1 Für die Prüfung der Frage, ob die Leiden des Beschwerdeführers Krankheiten darstellen, die er im Anmeldeformular hätte angeben müssen, stützt sich die Vorinstanz auf den Krankheitsbegriff der WHO sowie auf jenen gemäss Art. 3 ATSG. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Zwar ist es zutreffend, dass ein objektivierter Massstab gilt;