5a, 116 V 229 Erw. 6, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 3. Streitig ist, ob die Gastrosocial zum Vertragsrücktritt berechtigt war. Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Anzeigepflicht verletzt hat oder nicht.