C. M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es seien der kantonale Entscheid aufzuheben und die Gastrosocial zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente von jährlich Fr. 22'400.- zu erbringen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Die Gastrosocial schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. D. Mit Schreiben vom 8. November 2004 liess M.________ mitteilen, dass er am Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht festhalte. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: