{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-05-16", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-106-04_2006-05-16.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=21&from_date=10.05.2006&to_date=29.05.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=207&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F16-05-2006-B_106-2004&number_of_ranks=289", "Checksum": "2bfc3f57895da49b448155d669bbfac6"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 106/04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 16.05.2006 B 106/04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 16.05.2006 B 106/04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 16.05.2006 B 106/04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 12:58:23", "Checksum": "fbb4e45683c5a456378f9840e8d7e449", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 16.05.2006 B 106/04\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n5.\nDie Gastrosocial beruft sich einerseits auf die Verletzung der Anzeigepflicht infolge unterlassener Angabe des 1994 aufgetretenen Lumbovertebralsyndroms, andererseits infolge unterlassener Angabe bzw. Nachmeldung der tuberkulostatischen Behandlung.\n5.1 Für die Prüfung der Frage, ob die Leiden des Beschwerdeführers Krankheiten darstellen, die er im Anmeldeformular hätte angeben müssen, stützt sich die Vorinstanz auf den Krankheitsbegriff der WHO sowie auf jenen gemäss\nArt. 3 ATSG. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Zwar ist es zutreffend, dass ein objektivierter Massstab gilt; doch ist für das Verständnis der von der Vorsorgeeinrichtung gestellten Gesundheitsfragen stets von den individuellen Eigenschaften (Bildungsgrad, Intelligenz, Erfahrung) und Verhältnissen der betroffenen Person auszugehen. Entscheidend ist somit, ob und inwieweit ein Antragsteller nach seiner Kenntnis der Verhältnisse und gegebenenfalls nach den ihm von fachkundiger Seite erteilten Aufschlüssen eine Frage des Versicherers in guten Treuen verneinen durfte (\nBGE 116 V 227 Erw. 5b; SVR 1997 BVG Nr. 81 S. 250 Erw. 3b). So konnte ein Versicherter als medizinischer Laie die Frage nach einer Gesundheitsstörung (oder Anomalie) ohne Verletzung der Anzeigepflicht verneinen, da er in den letzten fünf Jahren seiner Erwerbstätigkeit ohne Leistungsabfall nachgehen konnte und in dieser Zeit auch keine ärztliche Behandlung benötigte (Urteil B. vom 14. März 2006, B 48/04). Demzufolge ist darauf abzustellen, wie der Beschwerdeführer auf Grund seines persönlichen Hintergrunds die Fragen verstehen durfte, und es ist unzulässig, spezielle juristische oder medizinische Kenntnisse (wie etwa die rechtliche oder medizinische Definition des Begriffs Krankheit) vorauszusetzen.\n5.2 Der Beschwerdeführer durfte unter Berücksichtigung aller Umstände davon ausgehen, dass es sich bei seinen Rückenbeschwerden Ende 1994 nicht um eine Krankheit im Sinne der gestellten Fragen handelt, da er sich nur am 29. Dezember 1994 wegen Rückenbeschwerden behandeln liess; in der Folge, also auch anlässlich des Termins vom 4. Januar 1995, klagte er nicht mehr über Rückenschmerzen (Bericht der Frau Dr. med. G.________ vom 7. April 2003). Diese waren somit innert Tagen unter Einnahme der Medikamente bereits wieder abgeklungen und tauchten auch nicht wieder auf. Demnach kann dem Beschwerdeführer, zumal bei offen gehaltenen Fragen die Anzeigepflichtverletzung nur restriktiv anzunehmen ist (SVR 1997 BVG Nr. 81 S. 251 Erw. 4b; Urteil S. vom 18. September 2000, B 38/99), keine Verletzung seiner Pflichten vorgeworfen werden.\n5.3 Der Beschwerdeführer befand sich im Frühjahr 1996 in ärztlicher Behandlung zur Abklärung von Beschwerden. Infolge Verdachts auf tuberkulöse Peritonitis bei Aszites und AZ-Abnahme überwies ihn Dr. med. F.________ an die Poliklinik, wo er diesbezüglich am 5. Mai 1996 einen Termin hatte und in der Folge weitere Abklärungen vorgenommen wurden. Zwar konnten keine Tuberkulosebakterien nachgewiesen werden, doch wurde von Juni 1996 bis März 1997 eine tuberkulostatische Behandlung durchgeführt. Als der Beschwerdeführer am 23. Mai 1996 die im Anmeldefragebogen gestellten gesundheitsbezogenen Fragen beantwortete, hatte er bereits den ersten Termin in der Poliklinik hinter sich, und es folgten noch weitere Abklärungen. Auf Grund der Überweisung durch den Spezialisten an die Poliklinik sowie die notwendig gewordenen weiteren Abklärungen, spätestens jedoch bei Beginn der tuberkulostatischen Behandlung im Juni 1996 musste auch dem Beschwerdeführer als medizinischem Laien klar sein, dass es sich bei seinen Beschwerden nicht bloss um eine vorübergehende und belanglose Beeinträchtigung des Wohlbefindens handelte. Damit hätte er die entsprechenden ärztlichen Untersuchungen in der Anmeldung deklarieren, spätestens jedoch bei Beginn der Therapie nachmelden müssen (vgl. SZS 2003 S. 362 [= Urteil W. vom 28. Juni 2002, B 60/01]). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er stets voll arbeitsfähig war. Denn auf Grund der erfolgten Abklärungen und vor allem des bei Ausfüllen des Anmeldeformulars noch nicht bekannten Erfolgs der Behandlung konnte er nicht davon ausgehen, dass dieses Leiden später nicht zu einer schwerwiegenden Gesundheitsstörung führen könnte. Somit durfte er die Frage nach Krankheiten und Körperschäden nicht in guten Treuen verneinen.\n5.4 Nach dem Gesagten ist der kantonale Entscheid im Ergebnis zu bestätigen.\n6.\nDa es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben.\nDemnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:\n1.\nDie Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n3.\nDieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.\nLuzern, 16. Mai 2006\nIm Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts\nDie Vorsitzende der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:"}