{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-05-16", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-106-04_2006-05-16.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=21&from_date=10.05.2006&to_date=29.05.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=207&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F16-05-2006-B_106-2004&number_of_ranks=289", "Checksum": "2bfc3f57895da49b448155d669bbfac6"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 106/04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 16.05.2006 B 106/04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 16.05.2006 B 106/04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 16.05.2006 B 106/04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 12:58:23", "Checksum": "fbb4e45683c5a456378f9840e8d7e449", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 16.05.2006 B 106/04\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n4.\nGemäss Bericht der Frau Dr. med. G.________, Medizinische Poliklinik, Departement für Innere Medizin, Universitätsspital X.________, vom 29. Juli 2002 leidet der Beschwerdeführer seit April 2001 an progredienten, dumpfen und bohrenden Schmerzen im linken Oberarm mit Ausstrahlung in Ellbogen und Hand, degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule und einer möglichen Neurokompression des Nervus ulnaris. Trotz intensiven physikalischen und pharmakologischen Therapien habe sich der Verlauf nicht gebessert. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit 25. März 2002 bis auf weiteres. Mit der Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit könne nicht mehr gerechnet werden. Zudem erwähnt sie den Status nach Tuberkulose Peritonitis nach Perikarditis 1971.\nIn ihrem Bericht vom 13. August 2002 gibt Frau Dr. med. G.________ an, der Beschwerdeführer sei der Poliklinik seit 1990 bekannt; seit 1996 sei er dort in regelmässiger hausärztlicher Behandlung. Die Beschwerden, welche seit März 2002 eine Arbeitsunfähigkeit verursachten, bestünden seit März 2001. Die diversen spezialärztlichen Abklärungen hätten bis anhin kein pathomorphologisches Korrelat ergeben. Trotz regelmässiger physikalischer und pharmakologischer Therapien habe sich der Zustand nicht gebessert, sondern es sei zu einer stetigen Progredienz gekommen. Seit März 2002 sei er nicht mehr in der Lage, seiner angestammten Tätigkeit nachzugehen. Eine berufliche Eingliederung sei höchstens für leichte körperliche Arbeiten gegeben.\nMit Schreiben vom 2. September 2002 berichtete Frau Dr. med. G.________, der Beschwerdeführer sei von Mai bis August 1996 wegen Verdachts auf Peritonitis tuberculosa (ohne Erregernachweis) in der Poliklinik behandelt worden. Die tuberkulostatische Therapie habe 9 Monate gedauert. Eine Arbeitsunfähigkeit habe nicht bestanden. Anamnestisch seien tuberkulöse Perikarditis (1971), eine Inguinalhernie (1977), ein Lumbovertebralsyndrom (1994) sowie eine obstruktive Ventilationsstörung (1989) zu verzeichnen.\nGemäss einem weiteren Bericht vom 7. April 2003 der Frau Dr. med. G.________ war der Beschwerdeführer erstmals am 26. Februar 1990, dann erneut am 29. Dezember 1994, am 4. Januar 1995 und am 5. Mai 1996 in der Poliklinik in Behandlung sowie anschliessend in regelmässigen Verlaufskontrollen. Die tuberkulostatische Therapie habe von Juni 1996 bis März 1997 gedauert. Der Patient sei der Poliklinik im Mai 1996 von Dr. med. F.________, Facharzt für Gastroenterologie, zur Abklärung wegen Verdacht auf tuberkulöse Peritonitis bei Aszites und AZ-Abnahme zugewiesen worden. Tuberkulosebakterien hätten keine nachgewiesen werden können. Unter antituberkulöser Therapie habe sich der Gesundheitszustand gebessert, sodass von einer Tbc-Erkrankung ausgegangen werden müsse. Es sei anzunehmen, dass er spätestens bei Behandlungsbeginn über die Diagnose informiert gewesen sei. Er habe sich am 29. Dezember 1994 wegen akuten lumbalen Rückenschmerzen in der Poliklinik untersuchen lassen und sei mit Medikamenten behandelt worden. Im Röntgenbild der LWS sei eine Osteochondrose und Spondylodese im Sinne degenerativer Veränderungen nachweisbar gewesen. Seither habe er keine Rückenschmerzen mehr angegeben.\n"}