7. Nicht streitig ist im letztinstanzlichen Verfahren, dass die Vorsorgeeinrichtung die Altersleistungen aufgrund der reglementarischen Bestimmungen zu den Verträgen 10035 und 20035 richtig ermittelt hat, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen. 8. 8.1. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das letztinstanzliche Verfahren kostenfrei (Art. 134 OG). 8.2. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Institution keinen Anspruch auf Parteientschädigung ( Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 126 V 150 Erw. 4a mit Hinweisen). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: