O., S. 164). 6.2. Nicht beigepflichtet werden kann BGE 127 V 259 aber auch insoweit, als darin zur Begründung ausgeführt wird, dass die Verminderung der Altersvorsorge auf die Invalidität selber zurückzuführen sei, welche die weitere Finanzierung der Altersvorsorge verhindert habe: Dieses Argument ist - wie in der Literatur zutreffend eingewendet wird ( Kieser, Die Ausrichtung von Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge im Alter als Problem der innersystemischen und der intersystemischen Leistungskoordination, in: Schaffhauser/Stauffer [Hrsg.], Berufliche Vorsorge 2002, S. 151; Moser/Stauffer/Vetter, a.a.O., S. 1379; Walser, a.a.O., S. 166) - nicht stichhaltig.