b IVG massgebenden Arbeitsunfähigkeit auf September 1994 festgesetzt hat. Dieser Feststellung kommt daher für die Belange der beruflichen Vorsorge Verbindlichkeitswirkung zu. Die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, ist demnach im September 1994 und damit nicht während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bei der Beschwerdeführerin eingetreten. Letztere hat deshalb in diesem Zusammenhang keine Invalidenleistungen zu erbringen. 4.- Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 134 OG). Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 126 V 150 Erw. 4a mit Hinweisen). Demnach erkennt das Eidg.