Die Akten enthalten auch Hinweise auf Spannungen zwischen der Versicherten und ihren Vorgesetzten, welche mitursächlich für die nicht als krankheitsbedingt deklarierten Absenzen (Ferienbezug im Oktober, anschliessende Pensenreduktion) sowie schliesslich auch für die durch die Beschwerdegegnerin erklärte Kündigung waren. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist es - auch unter Einbezug des Gutachtens vom 2. Juni 2000 - nicht als offensichtlich unhaltbar zu bezeichnen, dass die IV-Stelle den Eintritt der für die Eröffnung der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG massgebenden Arbeitsunfähigkeit auf September 1994 festgesetzt hat.