Zeit vom Nachmittag des 2. März bis und mit 7. März 1994 verzeichnet ist. Diese Abwesenheiten sind, wie die Beschwerdeführerin zu Recht dartut, nicht signifikant genug, um mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss nahezulegen, die krankheitsbedingten Absenzen seien Ausdruck der Krankheit, welche zur Invalidität geführt hat. Die Akten enthalten auch Hinweise auf Spannungen zwischen der Versicherten und ihren Vorgesetzten, welche mitursächlich für die nicht als krankheitsbedingt deklarierten Absenzen (Ferienbezug im Oktober, anschliessende Pensenreduktion) sowie schliesslich auch für die durch die Beschwerdegegnerin erklärte Kündigung waren.