Neu wird im Gutachten vom 2. Juni 2000 auf eine so genannte Prodromalphase hingewiesen. Es bleibt jedoch unklar, ob es sich dabei bereits um die Krankheit als solche (welche diesfalls schon vor der Anstellung bei der X.________ AG und damit vor dem Beginn des Vorsorgeverhältnisses eingetreten wäre) oder um deren Vorphase handelt. Für die Beurteilung des Rentenanspruchs ist im Übrigen nicht das Auftreten erster Zeichen der Krankheit entscheidend, sondern der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Erw. 1a hievor). Den Arbeitsrapporten der X._____