2a). Ob dies auch in Bezug auf die Festlegung des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit gilt, ist vorliegend nicht zu prüfen, denn die Verfügung der IV-Stelle vom 12. Juli 1996 findet diesbezüglich nicht nur im Gutachten vom 8. August 1995 eine hinreichende Grundlage, sondern die Beurteilung, die Arbeitsunfähigkeit sei im September 1994 eingetreten, ist auch unter Berücksichtigung des nachträglich eingeholten Gutachtens der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.________ vom 2. Juni 2000 nicht als offensichtlich unhaltbar zu bezeichnen. Die beiden Gutachten stimmen in Bezug auf die Diagnose überein. Neu wird im Gutachten vom 2. Juni 2000 auf eine so genannte Prodromalphase hingewiesen.