cc) Für die Beurteilung der Frage, ob die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle als offensichtlich unhaltbar zu qualifizieren und deshalb für die Belange der beruflichen Vorsorge nicht verbindlich ist, ist grundsätzlich auf die Aktenlage abzustellen, wie sie sich den Organen der Invalidenversicherung bei Verfügungserlass präsentierte ( BGE 126 V 311 Erw. 2a).